Präambel VO (EG) 2008/1359
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der gemäß Artikel 31 jener Verordnung eingerichteten regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
- (2)
- Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.
- (3)
- Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.
- (4)
- Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Untergebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Untergebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.
- (5)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(2) werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.
- (6)
- Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
- (7)
- Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(4), und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(5), festgelegt werden.
- (9)
- Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(6), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(9), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(10), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(11).
- (10)
- Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (2)
ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
- (3)
ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
- (4)
ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.
- (5)
ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.
- (6)
ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.
- (7)
ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.
- (8)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
- (9)
ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- (10)
ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
- (11)
ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.
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