Artikel 1 VO (EG) 2008/1360

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 25 Mrd. EUR begrenzt.”

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