Artikel 11 VO (EG) 2008/140

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 31 des Interimsabkommens und später des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so

a)
unterrichtet sie unverzüglich den Rat und
b)
notifiziert sie dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt unverzüglich Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 31 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

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