Artikel 10 VO (EG) 2008/140
Wettbewerb
(1) Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 38 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist.
Die in Artikel 38 Absatz 10 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags getroffen.
(2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 38 des Interimsabkommens und später des Artikels 73 des SAA Maßnahmen der Republik Montenegro auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.
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