Artikel 9 VO (EG) 2008/140
Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 25 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 beschlossen.
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