Artikel 8 VO (EG) 2008/140
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
(1) Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 26 des Interimsabkommens und später in Artikel 41 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA angewandt hat.
Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber
- a)
- innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA keine Anwendung findet, oder
- b)
- innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA Anwendung findet.
Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
(2) Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 4 Anwendung.
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