Artikel 7 VO (EG) 2008/140

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 26 und 27 des Interimsabkommens und später nach den Artikeln 41 und 42 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.

Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 4 Anwendung.

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