Artikel 6 VO (EG) 2008/140
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.
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