Artikel 5 VO (EG) 2008/140

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

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