Artikel 1 VO (EG) 2008/15
Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 12
Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden.
Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.
- 2.
- In Artikel 41 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b” gestrichen.
- 3.
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Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für frühere Anträge, die in einem anderen Staat eingereicht wurden.
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