Präambel VO (EG) 2008/181

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die in dieser Verordnung aufgeführten praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.
(3)
Es erscheint angebracht, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1102/89 der Kommission(5) festgelegten Sätze der Sonderbeiträge beizubehalten, da sie sich als wirksam erwiesen haben.
(4)
Damit die finanzielle Solidarität zwischen den Fonds zur Koordinierung und Förderung der Gemeinschaftsflotten wirksam werden kann, sollte die Kommission am Anfang jedes Jahres zusammen mit den zuständigen Instanzen der Fonds die verfügbaren Mittel des Reservefonds buchmäßig erfassen und im Fall einer neuer Strukturbereinigungsmaßnahme die Konten ausgleichen.
(5)
Die Mitgliedstaaten und die die Binnenschifffahrtsunternehmen vertretenden Organisationen auf Gemeinschaftsebene wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angehört —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 411/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 18).

(3)

Siehe Anhang I.

(4)

ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 742/98 (ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 3).

(5)

ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 812/1999 (ABl. L 103 vom 20.4.1999, S. 5).

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