Artikel 11a VO (EG) 2008/194

(1) In Anhang VI sind aufgeführt:

a)
hochrangige Mitglieder des früheren Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertreter der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangige Mitglieder der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder,
b)
hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte und ihre Familienmitglieder,
c)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen verbunden sind.

(2) Anhang VI enthält enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3) Anhang VI enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

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