Artikel 12 VO (EG) 2008/194

(1) Artikel 11 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten und
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen oder eingegangen wurden, ab dem diese Konten der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000(1), der Verordnung (EG) Nr. 798/2004(2), der Verordnung (EG) Nr. 817/2006(3) oder der vorliegenden Verordnung unterliegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 11 Absatz 1 fallen.

(2) Artikel 11 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zur Gutschrift auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung übertragen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern diese Gutschrift auf diesen Konten ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 817/2006 vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2007 (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 1).

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