Artikel 15 VO (EG) 2008/194

(1) In Anhang VII sind aufgeführt:

a)
Unternehmen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung von Birma/Myanmar oder von öffentlichen Einrichtungen und Körperschaften, einschließlich privatrechtlicher Unternehmen, an denen die Behörden eine Mehrheitsbeteiligung besitzen, befinden, sowie staatliche Stellen;
b)
Unternehmen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einzelner Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar oder von mit diesen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden;
c)
juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Unternehmen befinden oder im Auftrag dieser Unternehmen bzw. in ihrem Namen handeln.

(2) Folgendes ist untersagt:

a)
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an die in Anhang V oder VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder der Erwerb von Anleihen, Einlagenzertifikaten, Optionsscheinen oder Schuldverschreibungen, die von in Anhang VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgegeben werden;
b)
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an den in Anhang V oder VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen sowie der Erwerb von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
c)
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) mit den in Anhang V oder VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, mit den Tochterunternehmen dieser Unternehmen oder mit verbundenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen des Absatzes 2 bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4) Absatz 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen und der üblichen ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Verträge, wie Ausfuhrkreditversicherungen.

(5) Die Verbote nach Absatz 2 Buchstabe a gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem in Anhang V oder VII angegebenen Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Unternehmens durch den Rat geschlossen wurden.

(6) Die Verbote nach Absatz 2 Buchstabe b stehen der Ausweitung einer Beteiligung an den in Anhang V oder VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht entgegen, sofern diese Ausweitung im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehen ist, die mit dem betreffenden Unternehmen vor dem in Anhang V oder VII angegebenen Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Unternehmens durch den Rat geschlossen wurde.

(7) Die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die eine solche Ausweitung einer Beteiligung an in Anhang V oder VII aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen beabsichtigen, sind gehalten, vor der Durchführung einer in Absatz 6 genannten Transaktion die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die auf den Internetseiten in Anhang IV genannt ist, darüber zu informieren. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(8) Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 Buchstabe a nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

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