Artikel 16 VO (EG) 2008/194

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den auf den Internetseiten in Anhang IV genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die gemäß Artikel 11 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln, und
b)
mit den zuständigen Behörden, die auf den Internetseiten in Anhang IV genannt sind, bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.

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