Artikel 17 VO (EG) 2008/194
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen untereinander andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
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