Artikel 18 VO (EG) 2008/194

(1) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2) Beschließt der Rat, in Artikel 11 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang VI entsprechend.

(3) Der Rat setzt die in Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5) Der Rat ändert die Anhänge V und VII auf der Grundlage der zu den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates(1) gefassten Beschlüsse.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22.

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