Artikel 3 VO (EG) 2008/194

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Güter, die sich aufgrund einer vertraglichen Lieferverpflichtung gegenüber einer Vertragspartei in der Gemeinschaft bereits vor dem 10. März 2008 auf dem Transport befanden. Güter gelten als auf dem Transport befindlich, wenn sie vor diesem Datum Birma/Myanmar mit endgültiger Bestimmung in der Gemeinschaft verlassen haben.

(2) Die Beteiligten müssen den Zollbehörden durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Werden diese Unterlagen nicht bei der Zollanmeldung vorgelegt, so beschlagnahmen die Zollbehörden die betreffenden Güter.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten beigebracht oder bestehen auch nach Vorlage der Unterlagen noch Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.

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