Artikel 2 VO (EG) 2008/194

(1) In Anhang I sind Güter der folgenden Kategorien aufgeführt:

a)
Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse;
b)
Kohle und bestimmte Metalle und
c)
Edelsteine und Halbedelsteine.

(2) Es ist untersagt,

a)
die in Anhang I aufgeführten Güter einzuführen, sofern

i)
es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder
ii)
sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden;

b)
die in Anhang I aufgeführten Güter zu erwerben, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden;
c)
die in Anhang I aufgeführten Güter zu befördern, sofern es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder sie aus Birma/Myanmar in ein anderes Land ausgeführt werden und ihr endgültiger Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt; oder
d)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(3) Der Ursprung der Waren wird anhand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt.

(4) Wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von Gütern nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind, unterliegen diese Erzeugnisse nicht dem Verbot gemäß Absatz 2.

(5) Das Verbot des Erwerbs von Restriktionen unterliegenden Gütern nach Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Projekte und Programme der humanitären Hilfe und nichthumanitäre Entwicklungsprojekte und -programme, die in Birma/Myanmar durchgeführt werden, um Folgendes zu unterstützen:

a)
Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft,
b)
Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere die Sicherung des Grundbedarfs und des Lebensunterhalts der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen oder
c)
Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen die unnachhaltige, übermäßige Holzgewinnung richten, die zur Vernichtung der Wälder führt.

Die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde muss den Erwerb der betreffenden Restriktionen unterliegenden Güter zuvor genehmigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

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