Artikel 1 VO (EG) 2008/194

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Einfuhr” jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Verwahrung;
b)
„Ausfuhr” jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr;
c)
„Ausführer” jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu entscheiden;
d)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
e)
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)
öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristiger Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,
iv)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
vii)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

f)
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, der Weitergabe, der Veränderung und der Verwendung von, des Zugangs zu und des Handels mit Geldern, wodurch deren Volumen, Betrag, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändert oder sonstige Änderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
g)
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können;
h)
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt;
i)
„Gebiet der Gemeinschaft” die Gesamtheit der Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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