Präambel VO (EG) 2008/194

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750/GASP vom 19. November 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar hat der Rat am 28. Oktober 1996 mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/635/GASP(2) bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar verhängt. Die Maßnahmen wurden später durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/346/GASP(3) verlängert und geändert, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP(4) aufgehoben und ersetzt, dann durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP(5) verlängert, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP(6) verschärft, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/149/GASP(7) geändert und schließlich durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP(8) erneut verlängert und geändert. Der Rat hat außerdem den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP(9) angesichts der politischen Lage in Birma/Myanmar angenommen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass
(2)
Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP ist daher vorgesehen worden, dass die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Birma/Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behindern, aufrechterhalten werden. Die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Waffenembargo, ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Birmas/Myanmars sowie der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, ein Reiseverbot gegen solche natürlichen Personen sowie das Verbot, birmanischen Staatsunternehmen Finanzierungsdarlehen oder Kredite zu gewähren oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten.
(3)
Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen sind auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004(10) umgesetzt worden.
(4)
Wegen des brutalen Vorgehens der birmanischen Behörden gegen friedliche Demonstranten im September 2007 sowie der fortgesetzten schweren Menschenrechtsverletzungen in Birma/Myanmar hat der Rat am 19. November 2007 beschlossen, zusätzlich zu den mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP auferlegten Maßnahmen weitere restriktive Maßnahmen gegen das Militärregime des Landes zu verhängen.
(5)
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/750/GASP vom 19. November 2007 sind zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Einfuhren aus, Ausfuhren nach und Investitionen in Birma/Myanmar beschlossen worden, die gegen Unternehmen in den Industriezweigen Holzeinschlag und -verarbeitung und gegen bestimmte Unternehmen der metall- und mineralgewinnenden Industrie gerichtet sind.

Außerdem wird gefordert, das bereits bestehende Verbot von Investitionen auf solche Unternehmen auszuweiten, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Regimes oder von Personen oder Organisationen befinden, die mit dem Regime verbunden sind, und auch weitere hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte in die Kategorien von Personen aufzunehmen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

(6)
Seit über einem Jahrzehnt haben der Rat und die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft die Übergriffe des Regimes von Birma/Myanmar, das für Folterungen, willkürliche Hinrichtungen und Schnellhinrichtungen, Zwangsarbeit, Missbrauch von Frauen, politische Verhaftungen, die Zwangsverschleppung von Zivilisten und die Beschneidung der Grundrechte der freien Meinungsäußerung, der Freizügigkeit und der Versammlungsfreiheit verantwortlich ist, immer wieder scharf verurteilt. In Anbetracht der anhaltenden schweren Grundrechtsverletzungen des Regimes und der jüngsten brutalen Unterdrückung friedlicher Demonstrationen sollen die mit dieser Verordnung verhängten restriktiven Maßnahmen maßgeblich zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und damit zum Schutz öffentlicher Werte beitragen.
(7)
Die neuen restriktiven Maßnahmen zielen auf Sektoren ab, die Einnahmequellen des Militärregimes von Birma/Myanmar darstellen. Diese Maßnahmen gelten daher für Holz und Holzerzeugnisse, für Kohle, Gold, Silber, bestimmte unedle Metalle, Edelsteine und Halbedelsteine. In diesen Sektoren sind Einfuhr, Ausfuhr und Investitionen durch bestimmte Maßnahmen beschränkt. Die Liste der Unternehmen, für die die neuen Investitionsbeschränkungen und Beschränkungen bei Ausfuhrbeihilfen gelten, muss der Liste in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/750/GASP entsprechen, in der die in diesen Sektoren tätigen Unternehmen in Birma/Myanmar aufgeführt sind.
(8)
Mit diesen Beschränkungen soll verhindert werden, dass dem EU-Recht unterstehende natürliche und juristische Personen aus Handelsbeziehungen Nutzen ziehen, die die Umsetzung von politischen Maßnahmen fördern oder erleichtern, die gegen internationales Recht verstoßen und mit den in allen Mitgliedstaaten geltenden Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sind.
(9)
Der Geltungsbereich des mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 erlassenen Verbots von Investitionen sollte mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/750/GASP in Einklang gebracht und die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollte aktualisiert werden.
(10)
Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sollte anhand der Empfehlungen von Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, aktualisiert werden(11).
(11)
Da einige der genannten Maßnahmen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen, sind zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.
(12)
Aus Gründen der Klarheit sollte ein neuer Rechtsakt erlassen werden, der alle einschlägigen Bestimmungen in der geänderten Fassung enthält und die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 aufhebt und ersetzt.
(13)
Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 308 vom 24.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81).

(5)

ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88).

(6)

ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 17.

(7)

ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 37.

(8)

ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 88.

(9)

ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750/GASP.

(10)

ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2007 (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 1).

(11)

ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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