Artikel 5 VO (EG) 2008/194

(1) Es ist untersagt, Güter oder Technologien gemäß Anhang III unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen in Birma/Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, die in den folgenden Industriezweigen tätig sind:

a)
Holzeinschlag und -verarbeitung;
b)
Gewinnung von Kohle, Gold, Silber, Eisen, Zinn, Kupfer, Wolfram, Blei, Mangan, Nickel und Zink;
c)
Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen, darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde.

(2) Anhang III umfasst Ausrüstungen und Technologie, die in den in Absatz 1 aufgeführten Industriezweigen verwendet werden. Anhang III enthält keine Güter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten sind.

(3) Zur Durchführung von Absatz 1 ist eine vorherige Genehmigung für die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der Güter und Technologien nach Anhang III an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar erforderlich.

(4) Ausführer legen den zuständigen Behörden alle für ihren Antrag auf Genehmigung erforderlichen Informationen vor. Ist der Ausführer nicht in der Gemeinschaft ansässig, so ist entweder die für den Verkauf, die für die Lieferung oder die für die Weitergabe verantwortliche Partei, je nachdem welche Partei in der Gemeinschaft ansässig ist, dafür zuständig, die erforderliche vorherige Genehmigung einzuholen. Der Antrag ist bei den auf den Internetseiten in Anhang IV genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist. Spediteuren wird die erforderliche Genehmigung vorgelegt, bevor die Ausfuhr erfolgt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang IV genannten Internetseiten genannt sind, erteilen keine Ausfuhrgenehmigung für die Güter und Technologien gemäß Anhang III, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter und Technologien einem Unternehmen in Birma/Myanmar, das in den in Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig ist, zur Verfügung gestellt werden soll.

(6) Genehmigungen können nur von den auf den Internetseiten in Anhang IV genannten zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Die Genehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(7) Die zuständigen Behörden können Genehmigungen an ihnen angemessen erscheinende Bedingungen knüpfen, wie beispielsweise an die Vorlage der Bestätigung des Endnutzers. Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder Absatz 5 bereits erteilte Genehmigungen für ungültig erklären, aussetzen, abändern oder widerrufen.

(8) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Genehmigung ablehnen oder für ungültig erklären, aussetzen, erheblich einschränken oder widerrufen, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und stellt ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über die Güter, den Endnutzer und das betreffende Unternehmen in Birma/Myanmar, zur Verfügung; dabei werden die Vertraulichkeitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates eingehalten(1).

(9) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die denselben Endnutzer oder dasselbe Unternehmen in Birma/Myanmar betrifft, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der die Genehmigung abgelehnt hat. Beschließt der Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und macht dabei alle sachdienlichen Angaben zur Begründung der Entscheidung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

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