Artikel 6 VO (EG) 2008/194

Artikel 5 gilt nicht für Güter, die sich bereits vor dem 10. März 2008 auf dem Transport befanden. Güter gelten als auf dem Transport befindlich wenn sie die Gemeinschaft vor diesem Datum mit endgültiger Bestimmung in Birma/Myanmar verlassen haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.