Artikel 7 VO (EG) 2008/194

(1) Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu erbringen;
b)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(2) Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu erbringen;
b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(3) Es ist untersagt, den in Anhang V aufgeführten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen.

(4) In Anhang V sind aufgeführt:

a)
Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den folgenden Industriezweigen tätig sind:

i)
Holzeinschlag und -verarbeitung;
ii)
Gewinnung von Kohle, Gold, Silber, Eisen, Zinn, Kupfer, Wolfram, Blei, Mangan, Nickel und Zink;
iii)
Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen, darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde;

b)
juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Unternehmen befinden bzw. im Namen oder im Auftrag von Unternehmen handeln, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Unternehmen befinden bzw. im Namen oder im Auftrag dieser Unternehmen handeln.

(5) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(6) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

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