Artikel 8 VO (EG) 2008/194

(1) Es ist untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien mittelbar oder unmittelbar für Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Industriezweigen tätig sind, bereitzustellen.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 darf technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien nur mit vorheriger Genehmigung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar bereitgestellt werden.

(3) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die technische Hilfe bereitstellen, legen den zuständigen Behörden alle für ihren Antrag auf Genehmigung erforderlichen Informationen vor. Der Antrag ist bei den auf den Internetseiten in Anhang IV genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang IV genannt sind, erteilen keine Genehmigung für die Bereitstellung von technischer Hilfe in Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die technische Hilfe für ein Unternehmen in Birma/Myanmar, das in den in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Industriezweigen tätig ist, bereitgestellt werden oder einem solchen Unternehmen in anderer Weise nutzen soll.

(5) Für Genehmigungen, die gemäß diesem Artikel beantragt werden, gilt Artikel 5 Absätze 5 bis 8.

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