Artikel 9 VO (EG) 2008/194

(1) Abweichend von Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang IV genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;
b)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen und
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 können die auf den Internetseiten in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, die für in Artikel 5 Absatz 1 genannte Unternehmen bestimmt sind, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Transaktion stellt die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Verkauf, zur Lieferung oder zur Weitergabe der betreffenden Güter oder zur Bereitstellung der betreffenden Hilfe oder Finanzmittel für ein Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) in Birma/Myanmar dar.
b)
Der Vertrag oder die Vereinbarung, der bzw. die diese Verpflichtung begründet, wurde von der für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe verantwortlichen Partei vor dem 10. März 2008 geschlossen.
c)
Der Vertrag oder die Vereinbarung steht in Zusammenhang mit einer Investition in das betreffende Unternehmen bzw. dem Erwerb oder der Gründung des betreffenden Unternehmens oder der Gründung des betreffenden Gemeinschaftsunternehmens.

(3) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe genehmigen, die im Zusammenhang stehen mit

a)
nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist;
b)
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist.

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