Artikel 1 VO (EG) 2008/199

Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt

a)
die Erhebung und Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor im Rahmen mehrjähriger Programme;
b)
die Verwendung von Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP” bezeichnet) zum Zwecke wissenschaftlicher Analysen.

(2) Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.

(3) Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Richtlinie 2003/4/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

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