Artikel 2 VO (EG) 2008/199

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fischereisektor” Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;
b)
„Aquakultur” die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;
c)
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;
d)
„Meeresgebiete” die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;
e)
„Primärdaten” Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;
f)
„Metadaten” Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;
g)
„detaillierte Daten” auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;
h)
„aggregrierte Daten” das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;
i)
„Endnutzer” Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind;
j)
„flotten-/fischereibezogene Beprobung” die Erhebung biologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente;
k)
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

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