Artikel 3 VO (EG) 2008/199

Gemeinschaftsprogramm

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über

a)
die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;

i)
innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der gewerblichen Fischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;
ii)
außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;

b)
Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;
c)
Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft;
d)
die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(2) Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.

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