Artikel 3 VO (EG) 2008/199
Gemeinschaftsprogramm
(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über
- a)
-
die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;
- i)
- innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der gewerblichen Fischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;
- ii)
- außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;
- b)
- Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;
- c)
- Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft;
- d)
- die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
(2) Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.
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