Artikel 4 VO (EG) 2008/199

Nationale Programme

(1) Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach dem Gemeinschaftsrecht erheben die Mitgliedstaaten biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Primärdaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend als „nationales Programm” bezeichnet).

(2) Das nationale Programm umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche gemäß Abschnitt 2:

a)
mehrjährige Beprobungsprogramme;
b)
ein Planungsprogramm für die Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, sofern erforderlich;
c)
ein Planungsprogramm für wissenschaftliche Forschungsreisen auf See;
d)
ein Planungsprogramm für die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen.

(3) Die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit sind in den nationalen Programmen zu erfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(5) Das erste nationale Programm beinhaltet die Maßnahmen für die Jahre 2009—2010.

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