Artikel 5 VO (EG) 2008/199

Koordination und Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet und unternehmen alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in der gleichen Meeresregion fallen. Zu diesem Zweck kann die Kommission regionale Koordinierungstreffen veranstalten, um die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung ihrer nationalen Programme und der Durchführung der Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung in der gleichen Region zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen während der Programmlaufzeit gegebenenfalls Änderungen an ihren nationalen Programmen vor, mit denen Empfehlungen, die auf regionaler Ebene bei den regionalen Koordinierungstreffen ausgesprochen wurden, Rechnung getragen wird. Diese Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung übermittelt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

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