Artikel 6 VO (EG) 2008/199

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

(1) Der STECF bewertet

a)
die Übereinstimmung der nationalen Programme und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und
b)
die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der nationalen Programme zu erhebenden Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden.

(2) Ergibt sich aus der vom STECF durchgeführten Bewertung gemäß Absatz 1, dass ein nationales Programm den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden nicht gewährleistet ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen an dem betreffenden Programm vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin ein überarbeitetes nationales Programm.

(3) Die Kommission genehmigt die nationalen Programme und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 daran vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der Kostenevaluierung ihrer Dienststellen.

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