Artikel 7 VO (EG) 2008/199

Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Programme

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(2) Der STECF bewertet

a)
die Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigten nationalen Programme und
b)
die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.

(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Programme auf der Grundlage

a)
der vom STECF vorgenommenen Bewertung;
b)
der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie
c)
der von ihren Dienststellen durchgeführten Kostenevaluierung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.