Artikel 8 VO (EG) 2008/199
Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft
(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.
(2) Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.
(3) Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.
(4) Die Kommission kann, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder zurückfordern, wenn
- a)
- sich aus der Bewertung gemäß Artikel 7 ergibt, dass die Durchführung eines nationalen Programms nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgt ist, oder
- b)
- sich bei der Konsultation gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zeigt, dass die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 1 genügt, oder
- c)
- die Kontrolle der Datenqualität und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 entsprechen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Kommission ferner, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen, wenn
- a)
- ein nationales Programm der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Termin übermittelt wurde;
- b)
- ein Bericht der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzulegenden Termin übermittelt wurde;
- c)
- von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten nicht entsprechend Artikel 20 Absätze 2 und 3 geliefert werden oder die Datenqualitätskontrolle und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 17 entsprechen.
(6) Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den Absätzen 4 und 5 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung bestehender Auflagen stehen. Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Absatz 5 wird zeitlich gestaffelt; sie darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen.
(7) Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 6 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
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