Artikel 9 VO (EG) 2008/199

Beprobungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Beprobungsprogramme.

(2) Die mehrjährigen nationalen Beprobungsprogramme umfassen insbesondere:

a)
einen Beprobungsplan für die flotten-/fischereibezogene Erhebung biologischer Daten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sportfischerei;
b)
einen Beprobungsplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem bewerten lassen, und die zur Überwachung des Zustands des Meeresökosystems beitragen;
c)
einen Beprobungsplan für die Erhebung von sozioökonomischen Daten, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors beurteilen und seine Leistungsentwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für durchgeführte oder vorgeschlagene Maßnahmen vorgenommen werden können.

(3) Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Beprobungsprogramme werden durch die Mitgliedstaaten vorgegeben und sollten möglichst

a)
über die Laufzeit unverändert bleiben;
b)
regional vereinheitlicht werden;
c)
den Qualitätsnormen entsprechen, die von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder von einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien aufgestellt wurden.

(4) Falls erforderlich, werden Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten regelmäßig eingeschätzt.

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