Artikel 10 VO (EG) 2008/199

Zugang zu den Beprobungsstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beprobungspersonal, das von den mit der Durchführung des nationalen Programms beauftragten Stellen benannt wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang erhält

a)
zu allen Orten, an denen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporte zu Aquakulturanlagen stattfinden;
b)
zu Schiffs- und Unternehmensregistern, die von den für die Erhebung wirtschaftlicher Daten zuständigen öffentlichen Stellen geführt werden;
c)
zu wirtschaftlichen Daten von im Fischereisektor tätigen Unternehmen.

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