Artikel 11 VO (EG) 2008/199

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See

(1) Sofern dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich ist, werden von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See geplant und durchgeführt.

(2) Die Aufgabenstellung für die Beobachtung auf See wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten die Einschiffung des im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonals, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle ernannt wird, und unterstützen es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.

(4) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können dem im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verweigern. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs ein Selbstbeprobungsprogramm zur Datenerhebung durch, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle geplant und überwacht wird.

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