Artikel 12 VO (EG) 2008/199
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Forschungsreisen durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.
(2) Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen.
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