Artikel 13 VO (EG) 2008/199

Aufbewahrung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;
b)
stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

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