Artikel 13 VO (EG) 2008/199
Aufbewahrung der Daten
Die Mitgliedstaaten
- a)
- stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;
- b)
- stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
- c)
- treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.
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