Artikel 14 VO (EG) 2008/199

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
die im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;
b)
detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden;
c)
die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen und dem STECF angenommen wurden.

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