Artikel 16 VO (EG) 2008/199

Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(3) Unbeschadet der Verplichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.

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