Artikel 17 VO (EG) 2008/199

Verarbeitung von Primärdaten

(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Datensätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a)
gegebenenfalls vorhandener einschlägiger internationaler Normen,
b)
gegebenenfalls vorhandener auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

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