Artikel 18 VO (EG) 2008/199

Bereitstellung detaillierter und aggregierter Daten

(1) Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen

a)
als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung, auch von Regionalbeiräten;
b)
im Interesse einer öffentlichen Diskussion und der Mitwirkung von Interessengruppen an der Politikgestaltung;
c)
für wissenschaftliche Veröffentlichungen.

(2) Zur Gewährleistung der Anonymität können die Mitgliedstaaten es wenn nötig ablehnen, den Endnutzern die Tätigkeit von Schiffen betreffende Daten, die auf durch Schiffsüberwachung via Satellit gewonnenen Informationen basieren, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zu liefern.

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