Artikel 20 VO (EG) 2008/199

Verfahren zur Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle regelmäßig vorzulegenden einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten rechtzeitig zugeleitet werden.

(2) Werden detaillierte und aggregierte Daten für besondere wissenschaftliche Analysen angefordert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten den Endnutzern die Bereitstellung von Daten

a)
für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a binnen einem Monat nach Eingang der Datenanforderung,
b)
für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung.

(3) Bei Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

a)
können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen;
b)
stellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist, sicher, dass den Endnutzern die Daten binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung bereitgestellt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,

a)
wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher Personen und/oder juristischer Einheiten geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Bedürfnissen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten;
b)
soweit es die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fälle betrifft;
c)
wenn die gleichen Daten bereits in anderer Form oder in einem anderen Format zur Verfügung stehen, die/das für Endnutzer leicht zugänglich ist.

(5) Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.

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