Artikel 21 VO (EG) 2008/199
Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung
(1) Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a ab, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.
(2) Versäumt es der Mitgliedstaat, diese Daten in der Frist gemäß Absatz 1 zu übermitteln, so findet Artikel 8 Absätze 5 und 6 Anwendung.
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