Artikel 22 VO (EG) 2008/199
Pflichten der Endnutzer
(1) Die Datenendnutzer
- a)
- verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 18;
- b)
- geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;
- c)
- sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;
- d)
- unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;
- e)
- geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;
- f)
- geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;
- g)
- verkaufen die Daten nicht an Dritte.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer ihre Pflichten nicht einhalten.
(3) Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.
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