Artikel 22 VO (EG) 2008/199

Pflichten der Endnutzer

(1) Die Datenendnutzer

a)
verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 18;
b)
geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;
c)
sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;
d)
unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;
e)
geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;
f)
geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;
g)
verkaufen die Daten nicht an Dritte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer ihre Pflichten nicht einhalten.

(3) Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.