Präambel VO (EG) 2008/202

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), vor allem auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 12. September 2007,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, hat eine Schlüsselfunktion für die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Verbraucherschutz.
(2)
Es hat sich gezeigt, dass das Gremium seit seiner Gründung nahezu 50 % aller an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelten Aufträge erhalten hat. Trotz der hohen Anzahl der jährlich erstellten wissenschaftlichen Gutachten hat das Gremium Schwierigkeiten, den Arbeitsaufwand zu bewältigen.
(3)
Es wird erwartet, dass die Anzahl der Aufträge an das Gremium infolge neuer vertikaler Rechtsvorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie über Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen und -enzyme weiter steigen wird.
(4)
Daher ist es geboten, dieses Gremium durch zwei neue Gremien mit der Bezeichnung „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen” und „Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe” zu ersetzen.
(5)
Die Verantwortlichkeiten der beiden neuen Gremien sollten so aufgeteilt werden, dass sich die Zuständigkeitsbereiche mit den jeweiligen Fachkompetenzen der Gremien decken und eine ausgewogenere Arbeitsbelastung erreicht wird. Die für den Wissenschaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien der EFSA geltenden Verfahren sollten für eine flexible Koordination und harmonisierte Methoden sorgen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

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