Artikel 13 VO (EG) 2008/215

Grundsatz der Transparenz

(1) Für die Durchführung des EEF und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens über den 10. EEF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen Anwendung. Für den Zweck des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck „Ort” erforderlichenfalls das Äquivalent zu der Region auf der Ebene von NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

(4) Im Rahmen des EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. In diesen Fällen richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.

(5) Bei der Gewährung von Finanzhilfe ergreift die Kommission, soweit angemessen, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union erkennbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Sichtbarkeitsanforderungen vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.

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