Artikel 2 VO (EG) 2008/215

Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten direkte Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in dieser Verordnung auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(2).

(2) Verweise in dieser Verordnung auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beziehen Verfahrensregeln, die für den EEF nicht relevant sind, nicht mit ein, insbesondere diejenigen über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.

(3) Durch interne Verweise in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, nicht indirekt auf den EEF anwendbar.

(4) In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, mit Ausnahme der Definitionen in Artikel 2 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden jedoch die nachstehenden Ausdrücke wie folgt definiert:

a)
„Haushaltsplan” oder „Haushalts-” bezeichnet den EEF;
b)
„Mittelbindung” bezeichnet die Bindung von Mitteln des EEF;
c)
„Organ” bezeichnet die Kommission;
d)
„Mittel” oder „operative Mittel” bezeichnet Mittel des EEF;
e)
„Haushaltslinie” bezeichnet die Mittelausstattung;
f)
„Basisrechtsakt” bezeichnet je nach Zusammenhang das Interne Abkommen über den 10. EEF, den Beschluss 2013/755/EU des Rates(3) oder die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates(4) ( „Durchführungsverordnung” );
g)
„Drittland” bezeichnet jedes Empfängerland oder -gebiet, das in den geografischen Anwendungsbereich des EEF fällt.

(5) Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen über den 10. EEF, im Übersee-Assoziationsbeschluss oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, nicht vereinbar.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(3)

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1).

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