Artikel 29 VO (EG) 2008/215

Zahlungsfrist

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 findet Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.

(2) Soweit Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.

(3) Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF.

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